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Schweizerische Rechtsgrundlagen zum Wechselmodell

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Allgemein

Mit der neuen Gesetzgebung vom 1. Juli 2014 gilt das gemeinsame Sorgerecht. D.h. jene getrennte Väter die nicht die Zustimmung der Mutter erhalten haben, können neu die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) anrufen (Art. 298b Abs. 1). Geschiedene Väter können das gemeinsame Sorgerecht fünf Jahre seit der Scheidung rückwirkend beanspruchen. Die KESB hat die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Die KESB regelt (mit Ausnahme des Kindesunterhalts - Art. 298b Abs. 3) die „übrigen strittigen Punkte“ zwischen den Eltern.

Das Merkblatt und FAQ vom Amt für Jugend und Berufsberatung nehmen Fragen auf, die in Beratungen zum Thema Vaterschaft, Unterhalt des Kindes und elterliche Sorge immer wieder gestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit [DOWNLOAD HIER].

Betreuungsanteile und persönlicher Verkehr

Grundsätzlich wird unterschieden, ob die Eltern sorgeberechtigt sind oder nicht. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, entscheiden sie miteinander über grundsätzlich sämtliche Fragen. (es sei denn, dass ein Elternteil nicht mit "vernünftigem" Aufwand zu erreichen ist). Dazu zählen zum Beispiel Fragen zur Ausbildung, zum Erziehungsstil, aber auch zum Schutz und zur Pflege des Kindes und zu medizinischen Entscheidungen. Kein Elternteil hat jedoch einen Stichentscheid. Der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, entscheidet über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten alleine. Er darf beispielsweise festlegen, wie sich das Kind ernährt, welche Kleidung gekauft wird und wie die Freizeitgestaltung aussieht.

Entscheidungsbefugnis und Wohnort

Die elterliche Sorge beinhaltet vor allem das Entscheidungsbefugnis. Dabei geht es um Angelegenheiten die "alltäglich" oder "dringlich" sind, die ein obhutbsberechtigter entscheidet. Es benötigt dazu kein Einverständnis des anderen Elternteils. Eine Ausnahme bildet der Aufenthaltsort des Kindes (Art. 301a ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils, wenn:
  1. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
  2. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
Dazu muss der Elternteil den anderen rechtzeitig über den Wechsel informieren (Art. 301a Abs. 3 ZGB). Können sich die Inhaber der elterlichen Sorge nicht einigen, muss das Gericht oder die KESB über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes befinden.

Vereinbarung

Grundsätzlich muss nach neuem Recht keine Vereinbarung über die Obhut, den persönlichen Verkehr, die Betreuungsanteile oder den Unterhalt geführt werden (abgesehen Erziehungsgutschriften, die ab 1.1.2015 verbindlich sind - vgl. Art. 52f bis Abs. 1 und 2 AHVV). Die Praxis zeigt jedoch den Nutzen, dass eine Vereinbarung bei allfälligen Streitigkeiten hilfreich und vorbeugend sein kann. Eine solche Vereinbarung kann unter dem neuen Recht jedoch nicht durch die KESB geprüft und genehmigt werden (BJ, Fn. 21).
Hält sich ein Elternteil nicht an die Vereinbarung, so muss der andere Elternteil die KESB am Wohnort des Obhutsberechtigen Kontakt aufnehmen. Die Behörde wird damit aufgefordert, über die Betreuung des Kindes zu befinden (BGE 5A_198/2013 vom 14. November 2013). Bei der Entscheidungsfindung hat die KESB insbesondere auch die Betreuungsvereinbarung mit zu berücksichtigen.
Verweigert ein Elternteil ohne Grund eine Entgegennahme der Betreuungserklärung, kann die KESB die elterliche Sorge im Sinne einer Kindesschutzmassnahme entziehen. Die Verweigerung darf nur ausnahmsweise stattgegeben werden, wenn Art. 311 ZGB offensichtlich erfüllt ist.

Im Unterhaltsvertrag wird geregelt, welchen Unterhaltsbeitrag der Vater für sein Kind bezahlt. Der Unterhaltsvertrag wird zwischen der sorgeberechtigten Mutter (als Vertreterin des Kindes) und dem Vater abgeschlossen und muss durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt werden.

Bei Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten oder Uneinigkeiten entscheidet die KESB über die Betreuung des Kindes (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB). Bei erheblichen Gefährdungen des Kindes führen die Behörden Interventionen nach Art. 307 ff. ZGB. Die Intervention sollte als letzte Möglichkeit betrachtet werden. Die Verfahren sollten möglichst schnell abgeschlossen werden, damit den Eltern nicht eine Plattform für die Austragung von Konflikten geboten wird.
Nicht hinreichende „Bindungstoleranz“ ist somit eine Kindeswohlgefährdung und damit eine Rechtfertigung für Entzug des Sorgerechts oder einen erzwungenen Wechsel der Betreuungsverhältnisse auch gegen das Kontinuitätsprinzip.
Kindesschutzkongress Zürich, 21. März 2013, Prof. Dr. Jörg M. Fegert
Mit dem altem Recht kann bereits eine Obhutsumteilung in Frage kommen, wenn es sich beweisen lässt, dass der Obhutsberechtigte Elternteil den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil systematisch vereitelt mit dem Zweck, das Kind von diesem Elternteil zu entfremden (s. Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012).
Bundesrätin Simonetta Sommaruga, Mitteilung vom 22.01.2014 an dem Verein Vaterverbot

Persönlicher Verkehr und Obhut

Die Betreuungsmodelle werden in symmetrische und asymmetrische Modelle unterteilt.

- Bei symmetrischen Modellen (Alternierende Obhut) wird die Betreuung des Kindes gleichmässig aufgeteilt (Teilung der elterlichen Obhut).

- Bei asymmetrischen Modellen hat ein Elternteil die Obhut, während der andere Elternteil das Kind im Rahmen des persönlichen Verkehrs betreut.
JOSEPH SALZGEBER/JOACHIM SCHREINER, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, FamPra.ch 2014, 66 ff., 67.
 
Neu kann auch gegen den Willen des Elternteils eine alternierende Obhut angeordnet werden.
STEPHAN BERNARD/BEDA MEYER LÖHRER (Fn. 83), N 16 ff)

Umzug eines Elternteils und daraus resultierende Mehrkosten

Für die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten und den Unterhalt während des Besuchsaufenthalts hat der Berechtigte zusätzlich zu seinen Unterhaltsbeiträgen aufzukommen. Allfällige Mehrkosten durch spätere Verlegung des Wohnsitzes des Inhabers der Obhut sind von diesem zu tragen, da dem Berechtigen nicht zuzumuten ist, die aus seiner Sicht zufälligen Kosten der Veränderung aufzubringen.
Haefeli Christoph, Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 4. Auflage, 2005 Zürich (BK-N 146-149)

Wer holt und bringt das Kind?

In einer Pilotstudie (Frigger 2008, S. 75 ff) wurde untersucht, ob ein Kind immer vom selben Elternteil überbracht werden sollte oder ob es nicht die bessere Lösung ist, wenn beide Eltern den Transfer des Kindes abwechselnd durchführen. Es erwies sich, dass Kinder positiv beeinflusst werden, wenn jeweils der Elternteil, welcher gerade die Kindesbetreuung wahr nimmt, das Kind zum andern Elternteil bringt. So wird das Kind nicht aus seinem Wohnort "herausgerissen", und die Eltern schenken dem Kind Vertrauen, indem sie ihm ihr Einverständnis für den Besuchstag signalisieren mit dem Bringen zum anderen Elternteil. Dieses Verhalten trägt auch dazu bei, das Konfliktniveau zu senken.

Die Erziehungsdirektion des Kanton Berns gibt dazu folgende Empfehlung ab:
Das Holen und Bringen des Kindes gehört aus juristischer Sicht zu den Pflichten des Besuchsberechtigten. Auch das ist diskutabel. Die Ermöglichung des Kontakts zum Kind ist eine Pflicht für beide Eltern. Aus der Sicht des Kindes und aus psychologischer Sicht wäre es viel sinnvoller, wennes vom Elternteil, bei dem es sich jeweils befindet, zum andern gebracht würde. Damit signalisiert der Bringende, dass er mit dem Wechsel einverstanden ist und ihn aktiv unterstützt. Viele Eltern entscheiden sich spontan für diese Lösung und teilen sich die Aufgabe des Bringens oder Holens.
Quelle: Erziehungsdirektion des Kanton Berns: LINK

Wechselmodell und die Kinderrechtskonvention

Die Kinderrechtskonvention (KRK) ist für dir Schweiz am 26. März 1997 (ratifiziert) in Kraft getreten (Link zur Webseite). Nach dem Übereinkommen ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Massgebend für das Wechselmodell sind die Art. 3, 5, 7, 9, 18 die zusammen gelesen werden müssen. So kann daraus schlussgefolgernd werden:
Jede Bestimmung muss im Lichte der anderen Bestimmungen ausgelegt werden. D.h. sie müssen zusammen als ein logisches Konstrukt gelesen werden. Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich:
  1. dass grundsätzlich von der Annahme ausgegangen werden muss, dass eine Betreuung durch beide Eltern dem Kindeswohl dient (UNICEF, S. 109 (zu Art. 7))
  2. dass – sofern eine Trennung notwendig sein sollte – davon ausgegangen werden muss, dass die kontinuierliche Beteiligung beider Eltern im Leben des Kindes dem Kindeswohl entspricht, so lange nicht das Gegenteil erwiesen ist (UNICEF, S. 237 (zu Art. 18), 130 (zu Art. 9))
  3. dass das Kind ein Recht auf Betreuung durch beide Eltern hat (UNICEF, S. 108, 127, 235)
  4. dass das Kind ein Recht hat die Beziehung zu beiden Eltern aufrecht zu erhalten und ein Recht auf regelmässigen Kontakt mit beiden Eltern hat (UNICEF, S. 36, 121, 130).
  5. Kohärent ausgelegt muss dies auch bedeuten, dass das Kind einen Anspruch auf eine alternierende Obhut hat.
Martin Widrig

Sichtweise des europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann wie folgt zusammengefasst
werden: Behörden und Gerichte müssen die alternierende Obhut gegebenenfalls auch gegen den Willen
eines Elternteils anordnen.
Bisher war in vielen Ländern die einseitige Erteilung von Sorgerecht (Entscheidungsverantwortung) und Obhut Aufenthaltsbestimmungsrecht) Standard. Die neue Ausrichtung mit geteilter Obhut verschiebt die elterlichen Befugnisse und stösst verschiedentlich auf Widerstand. Sie entspricht jedoch der gesellschaftlichen Entwicklung mit dem Wunsch nach mehr ausgeglichener Rollenverteilung zwischen Vater und Mutter. Andererseits dient die geteilte Obhut nachweislich der seelischen Gesundheit und Entwicklung des Kindes. Ein ausgeglichenes Betreuungsmodell als Regelfall trägt massgeblich zur Deeskalation und Vermeidung von hochstrittigen Fällen bei.
Der EGMR hat die gesellschaftlichen Bedürfnisse erkannt und seine Rechtsprechung angepasst. In zahlreichen Ländern hat sich die Lösung der geteilten Obhut teils längst durchgesetzt.
Zusammengefasst von: Alternierende Obhut - Leitprinzip des Unterhaltsrechts aus grundrechtlicher Sicht, Martin Widrig